Verfassungswidrig?

Berlin, 19.10.2016. Das Zentrum für Politische Schönheit (ZPS) hat Klage gegen die Bundesregierung eingereicht. Wie das Aktionskunstkollektiv meldet, ist Klagegegenstand "die rechtswidrige Einmischung des Bundesministeriums des Inneren in die Aktion 'Flüchtlinge fressen' des ZPS, die Verfassungswidrigkeit von § 63 des Aufenthaltsgesetzes sowie des EU-Türkei-Pakts". Das ZPS hatte die Klage zum Abschluss seiner Aktion angekündigt.

In der Klage werden der Pressemitteilung zufolge 23 syrische Flüchtlinge vertreten, denen im Rahmen der Aktion Flüchtlinge fressen die Einreise in die Bundesrepublik per Flugzeug verwehrt wurde. Die Klage richtet sich gegen § 63 AufenthG sowie dessen Anwendung durch die Bundesregierung Ende Juni 2016. Das Aufenthaltsgesetz droht Beförderungsunternehmen Sanktionen für den Fall an, dass sie Menschen ohne gültige Papiere oder Einreiseerlaubnis in die Europäische Union transportieren (sog. "carrier sanctions").

"Es ist rechtlich nicht geklärt, ob die Bestimmungen des § 63 AufenthG überhaupt mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind. Im konkreten Fall war ihre Anwendung möglicherweise schon deshalb rechtswidrig, weil die Norm nicht abstrakt zur Abwehr der illegalen Einreise von Wirtschaftsflüchtlingen, sondern konkret zur Verhinderung der Einreise von dokumentierten, asylsuchenden Kriegsflüchtlingen angewandt wurde, deren Schutzwürdigkeit außer Frage steht", so die Pressemitteilung des ZPS.

Im Rahmen der Kunstaktion "Flüchtlinge fressen" hatte das Zentrum für Politische Schönheit für den 28. Juni 2016 ein Flugzeug bei der Fluggesellschaft "Air Berlin" gechartert, um bis zu 150 asylberechtige syrische Kriegsflüchtlinge aus der Türkei nach Deutschland zu fliegen. Hierfür wurde bei der Bundesregierung an vier verschiedenen Stellen um Einreisegenehmigungen nach § 18 Abs. 4 Asylgesetz ersucht. Am Morgen des 28.6. stornierte die Fluggesellschaft den Auftrag – nach Auskunft des ZPS, weil die Bundesregierung sie unter Druck gesetzt hätte.

(ZPS / geka)

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