Ausfallhonorare, Zweckänderungen oder Verschiebungen sind möglich

Berlin, 31. März 2020. Die Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Europa hat heute Verfahrensvereinfachungen bekannt gegeben, um die Folgen des COVID 19-Virus für diejenigen abzufedern, die Projektförderungen erhalten. Diese Ausnahmen sind für alle Zuwendungen möglich, deren Förderung bereits bewilligt wurde oder deren Antrag zum Stichtag 15. März 2020 bei der Senatsverwaltung für Kultur und Europa vorgelegen hat, heißt es. Unter anderem dürfen Ausfallhonorare in Höhe von 60 oder 67 Prozent gezahlt werden, düfen die Projekt-Zwecke nachträglich durch die Bewilligungsbehörde geändert werden oder können die Maßnahmen anders, zum Beispiel durch Streaming oder andere Form der Projektdurchführung, oder später durchgeführt werden.

 Hier die komplette Liste der Verfahrenserleichterungen des Senats, die für die Dauer der COVID 19- Krise gilt:

• Bei Absage der Veranstaltungen aufgrund der COVID 19 Krise können die bereits angefallenen Kosten als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn bisher nur ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bewilligt wurde.

• Kann die Maßnahme anders (zum Beispiel durch Streaming oder andere Form der Projektdurchführung) oder später durchgeführt werden, kann im Wege des Änderungsbescheids die Zuwendung trotzdem zur Verfügung gestellt werden. Hierbei ist prioritär die Möglichkeit einer Änderung des Projekts z.B. durch die Änderung der Präsentationsform in Betracht zu ziehen und nur nachrangig auf eine Verschiebung hinzuwirken.

• Der Zweck der Maßnahme kann durch die Bewilligungsbehörde auch nachträglich geändert werden, die Änderung muss aber im Bewilligungs- bzw. Durchführungszeitraum erfolgen.

• Ausfallbedingte Mehrkosten aufgrund des COVID-19 Virus (z.B. Hotel-Stornierungen weil Beteiligte aufgrund von Quarantäne nicht anreisen können etc.), können aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der Zuwendung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und abgerechnet werden.

• Es dürfen Ausfallhonorare an zum Stichtag 15. März 2020 bereits engagierte Künstler*innen i.H.v. 60 % des Honorars (analog angestellte Künstler*innen) gezahlt werden, auch wenn Ausfallhonorare nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Lebt mindestens 1 Kind mit im Haushalt, beträgt das Ausfallhonorar 67 % des ausgefallenen Honorars (analog angestellte Künstler*innen). Dies ist in geeigneter Form vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen (Zum Beispiel Kindergeldbescheid).

• Noch nicht bewilligte Projekte: So lange die Kulturverwaltung nur eingeschränkt erreichbar ist, kann es im begründeten Einzelfall für die Anerkennung von Kosten im Rahmen der Bewilligung ausreichen, dass ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Sachbearbeitung in der Kulturverwaltung eingeht.

• Die Förderung kann auch ohne Nachweis der Eintragung in die Transparenzdatenbank gewährt werden. Der Zuwendungsempfänger muss aber darlegen, warum die Eintragung nicht möglich ist.

• Sofern bereits ausgereichte Mittel nicht binnen 2 Monaten verbraucht werden konnten, rufen Sie bitte in der Bewilligungsstelle an. Dort wird mitgeteilt, wie zu verfahren ist.

• Im Einzelfall kann eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplanes um bis zu 50 v.H. zugelassen werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.

• Mehreinnahmen können nachträglich auch abweichend vom Finanzierungsplan anerkannt werden, falls neue Drittmittel oder andere Finanzierungshilfen akquiriert werden konnten. Sie können eingesetzt werden, um Mehrkosten, die z.B. bei der Entwicklung einer alternativen Durchführungsform entstehen auszugleichen oder um laufende Kosten zu decken, die z.B. auf Grund eines Einnahmeverlust nicht mehr gedeckt werden konnten.

• Unterschriebene Vollmachten, Anträge und Mittelabrufe die per E-Mail als pdf übersandt werden, können anerkannt werden (Originale sind nachzureichen).

• Bei Mittelabrufplänen kann auch eine E-Mail anerkannt werden, wenn diese dem Zuwendungsempfänger zugeordnet werden kann.

• Gruppenvollmachten können nachgereicht werden, es ist aber übergangsweise mindestens eine Person mit einer unterzeichneten Vollmacht auszustatten.

(berlin.de / sik)

 

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