Kein Graubereich

Juli 2021. Der Workshop Rechtliche Fragen zum Netztheater unter Leitung von Dr. Till Jaeger fand am 16. April 2021 im Rahmen von Zoom in: Festival zum Netztheater in der Freien Szene auf nachtkritik.online statt.

Themen: Mit der Umstellung des Theaterbetriebs vom Analogen ins Digitale im ersten Lockdown wurden Tatsachen geschaffen: Plötzlich geschah, was lange Zeit auch aus rechtlichen Erwägungen unmöglich schien – Theater im Netz, als Stream oder eigene digitale Produktion, mitunter dauerhaft verfügbar, vielfach kostenlos. Doch mittlerweile sind die Bedenken zurückgekehrt: Wie steht es um das Urheberrecht beim Streaming und im Netztheater? Werden die Theater jetzt im rechtlichen Sinne zu Sendeanstalten? Worauf ist zu achten bei der Verwendung von Text, Musik oder Fremdmaterial? Ist ein Auftritt im Netz das gleiche wie ein Auftritt in der analogen Welt? Was ist bei partizipativen Projekten oder bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu beachten?

Dr. Till Jaeger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner der Kanzlei JBB Rechtsanwälte in Berlin. Er berät große und mittelständische Unternehmen der IT-Branche sowie Behörden und Softwareentwickler in Fragen der Vertragsgestaltung, des Lizenzwesens und der Online-Nutzung. Dazu gehört auch die bundesweite gerichtliche Vertretung in Verletzungsfällen. Daneben ist Till Jaeger auch für Unternehmen im klassischen Urheber- und Medienrecht tätig, etwa in den Bereichen Open Content, Webdesign und Fotografie. 

Video-Aufzeichnung des Workshops:

 

 

Timeline:

(00:05:44) Einführung in grundsätzliche Fragen zur Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials. Was bedeutet das für den (digitalen) Theateralltag? Wer sind die Rechteinhaber:innen?

(00:13:56) Was bedeuten diese Vorgaben für das Netztheater? Wie unterscheiden sich Aufführungs-, Vervielfältigungs- und Senderecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung? In welche rechtlichen Kategorien fallen Streaming- und Mediathek-Angebote?

(00:20:05) Notwendigkeit, vorab zu klären: Was will man machen / zeigen und was bedeutet das rechtlich? Welche Rechte fallen an und in welchem Geltungsbereich bewegt man sich mit der geplanten Veranstaltung?

(00:23:27) In der Praxis: Die Rechte der unmittelbar Mitwirkenden und die Rechte Dritter. Wie umgehen mit geschütztem Bild- und Tonmaterial? Wie kommt man an die Rechte und welche Verträge braucht es? Wann gilt ein Werk als gemeinfrei?

(00:28:47) Grundsatz der Zweckübertragungslehre: Auch laienhaft aufgesetzte Verträge können Geltung haben.

(00:32:44) Vertraglich komplexere Situation bei Massenlizensierungen: Die Rolle der Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL.

(00:42:11) Eine Besonderheit des deutschen Urheberrechts: Der Anspruch auf angemessene Vergütung. Was ist "angemessene Vergütung" und inwiefern kann sie mit dem Urheberrecht in Konflikt geraten? Welche Rollen spielen hierbei Tarifverträge? 

(00:48:42) Plattformen und Social Media: Welche Rechte gelten, wenn geschützte Inhalte auf Plattformen geladen werden? In welchem Verhältnis stehen diese zu den Terms & Conditions des jeweiligen Anbieters (z.B. Facebook)?

 

(00:52:52) Fragen der Teilnehmer:innen I
Musikverlage vergeben seltener oder generell nicht mehr das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (00:53:34) / Unterscheidung Musikrechte Bühne und Film (00:55:43) / Leistungsschutzrecht für Schauspieler:innen (01:00:45) / Inwiefern sind die Benutzeroberflächen von Anbietern wie Google, Facebook etc. selbst urheberrechtlich geschützt? Dürfen sie überhaupt im Kontext einer Produktion gezeigt werden? (01:03:04) / Ein Dokumentarfilm über Künstler:innen entsteht. Wie ist mit den Rechten an den im Film gezeigten Werken umzugehen? (01:08:28)

(01:14:11) Themenkomplex Kinder- und Jugendtheater und seine spezifische Rechtssituation ("Kinder können keine Verträge abschließen.")

(01:19:15) Unter welchen Voraussetzungen sind partizipative Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen im Digitalen möglich?

(01:23:58) Hinweise zur Komplexität des Datenschutzrechts im Digitalen.

(01:28:23) Wird, wer streamt, zum Sender bzw. sogar rechtlich zu einer Rundfunkanstalt? Braucht der:diejenige deshalb eine Lizenz?

 

(01:32:54) Fragen der Teilnehmer:innen II

Partizipative Arbeit mit dem Publikum: Kann das Publikum rechtlich zu Urheber:innen werden, wenn eine Arbeit erst im Moment der Performance entsteht? (01:33:13) / Bei einem Projekt sollen selbst aufgezeichnete Videos des Publikums verwendet werden, die anschließend auf einer Plattform zugänglich gemacht werden sollen. Was ist zu beachten? (01:35:58) / Fallen bei Podcasts und Audiowalks rundfunkrechtliche Erwägungen an? (01:43:44) / Ein Trailer wird erstellt und die Arbeit daran bezahlt. Erwirbt man mit der Zahlung der Rechnung gleichzeitig auch die Rechte an dem Trailer? (01:44:15)

 

Hier geht es zur Übersicht aller Beiträge der Dokumentation des Zoom in Festivals

 

Kein Graubereich

Juli 2021. Der Workshop Rechtliche Fragen zum Netztheater unter Leitung von Dr. Till Jaeger fand am 16. April 2021 im Rahmen von Zoom in: Festival zum Netztheater in der Freien Szene auf nachtkritik.online statt.

Themen: Mit der Umstellung des Theaterbetriebs vom Analogen ins Digitale im ersten Lockdown wurden Tatsachen geschaffen: Plötzlich geschah, was lange Zeit auch aus rechtlichen Erwägungen unmöglich schien – Theater im Netz, als Stream oder eigene digitale Produktion, mitunter dauerhaft verfügbar, vielfach kostenlos. Doch mittlerweile sind die Bedenken zurückgekehrt: Wie steht es um das Urheberrecht beim Streaming und im Netztheater? Werden die Theater jetzt im rechtlichen Sinne zu Sendeanstalten? Worauf ist zu achten bei der Verwendung von Text, Musik oder Fremdmaterial? Ist ein Auftritt im Netz das gleiche wie ein Auftritt in der analogen Welt? Was ist bei partizipativen Projekten oder bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu beachten?

Dr. Till Jaeger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner der Kanzlei JBB Rechtsanwälte in Berlin. Er berät große und mittelständische Unternehmen der IT-Branche sowie Behörden und Softwareentwickler in Fragen der Vertragsgestaltung, des Lizenzwesens und der Online-Nutzung. Dazu gehört auch die bundesweite gerichtliche Vertretung in Verletzungsfällen. Daneben ist Till Jaeger auch für Unternehmen im klassischen Urheber- und Medienrecht tätig, etwa in den Bereichen Open Content, Webdesign und Fotografie. 

Video-Aufzeichnung des Workshops:

 

 

Timeline:

(00:05:44) Einführung in grundsätzliche Fragen zur Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials. Was bedeutet das für den (digitalen) Theateralltag? Wer sind die Rechteinhaber:innen?

(00:13:56) Was bedeuten diese Vorgaben für das Netztheater? Wie unterscheiden sich Aufführungs-, Vervielfältigungs- und Senderecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung? In welche rechtlichen Kategorien fallen Streaming- und Mediathek-Angebote?

(00:20:05) Notwendigkeit, vorab zu klären: Was will man machen / zeigen und was bedeutet das rechtlich? Welche Rechte fallen an und in welchem Geltungsbereich bewegt man sich mit der geplanten Veranstaltung?

(00:23:27) In der Praxis: Die Rechte der unmittelbar Mitwirkenden und die Rechte Dritter. Wie umgehen mit geschütztem Bild- und Tonmaterial? Wie kommt man an die Rechte und welche Verträge braucht es? Wann gilt ein Werk als gemeinfrei?

(00:28:47) Grundsatz der Zweckübertragungslehre: Auch laienhaft aufgesetzte Verträge können Geltung haben.

(00:32:44) Vertraglich komplexere Situation bei Massenlizensierungen: Die Rolle der Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL.

(00:42:11) Eine Besonderheit des deutschen Urheberrechts: Der Anspruch auf angemessene Vergütung. Was ist "angemessene Vergütung" und inwiefern kann sie mit dem Urheberrecht in Konflikt geraten? Welche Rollen spielen hierbei Tarifverträge? 

(00:48:42) Plattformen und Social Media: Welche Rechte gelten, wenn geschützte Inhalte auf Plattformen geladen werden? In welchem Verhältnis stehen diese zu den Terms & Conditions des jeweiligen Anbieters (z.B. Facebook)?

 

(00:52:52) Fragen der Teilnehmer:innen I
Musikverlage vergeben seltener oder generell nicht mehr das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (00:53:34) / Unterscheidung Musikrechte Bühne und Film (00:55:43) / Leistungsschutzrecht für Schauspieler:innen (01:00:45) / Inwiefern sind die Benutzeroberflächen von Anbietern wie Google, Facebook etc. selbst urheberrechtlich geschützt? Dürfen sie überhaupt im Kontext einer Produktion gezeigt werden? (01:03:04) / Ein Dokumentarfilm über Künstler:innen entsteht. Wie ist mit den Rechten an den im Film gezeigten Werken umzugehen? (01:08:28)

(01:14:11) Themenkomplex Kinder- und Jugendtheater und seine spezifische Rechtssituation ("Kinder können keine Verträge abschließen.")

(01:19:15) Unter welchen Voraussetzungen sind partizipative Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen im Digitalen möglich?

(01:23:58) Hinweise zur Komplexität des Datenschutzrechts im Digitalen.

(01:28:23) Wird, wer streamt, zum Sender bzw. sogar rechtlich zu einer Rundfunkanstalt? Braucht der:diejenige deshalb eine Lizenz?

 

(01:32:54) Fragen der Teilnehmer:innen II

Partizipative Arbeit mit dem Publikum: Kann das Publikum rechtlich zu Urheber:innen werden, wenn eine Arbeit erst im Moment der Performance entsteht? (01:33:13) / Bei einem Projekt sollen selbst aufgezeichnete Videos des Publikums verwendet werden, die anschließend auf einer Plattform zugänglich gemacht werden sollen. Was ist zu beachten? (01:35:58) / Fallen bei Podcasts und Audiowalks rundfunkrechtliche Erwägungen an? (01:43:44) / Ein Trailer wird erstellt und die Arbeit daran bezahlt. Erwirbt man mit der Zahlung der Rechnung gleichzeitig auch die Rechte an dem Trailer? (01:44:15)

 

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