BGH-Urteil: Internetportale müssen keine Nutzer-Auskunft geben
Schutz personenbezogener Daten
1. Juli 2014. Der Bundesgerichtshof hat heute ein Grundsatzurteil zu Persönlichkeitsrechten im Internet gesprochen. Es gab damit dem Ärztebewertungsportal Sanego recht, das sich geweigert hatte, personenbezogene Daten herauszugeben, das meldet unter anderem Spiegel online. Geklagt hatte ein frei praktizierender Arzt, der einen Auskunftsanspruch geltend gemacht hatte.
Ein anonymer Nutzer hatte offenbar falsche Angaben über die Zustände in der Arztpraxis gepostet. In dem bis in die höchste Instanz wandernden Rechtsstreit ging es darum, ob Sanego dem Arzt mitteilen muss, wer die entsprechenden Kommentare verfasst hat. Die seit 2011 wiederholt veröffentlichten Vorwürfe wurden von Sanego gelöscht, das Dienst weigerte sich allerdings, dem Arzt Namen und Anschrift des Nutzers preiszugeben. In den beiden Stuttgarter Vorinstanzen hatte der Arzt noch recht bekommen, dagegen hatte Sanego Revision eingelegt und vom BGH Recht bekommen.
In dem Urteil heißt es unter anderem: "Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln." Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen stehe allerdings ein Unterlassungsanspruch zu.
(spiegel.de / juris.bundesgerichtshof.de / sik)
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