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Sieben Prozent Umsatzsteuer für Bühnen- und Kostümbildnerinnen

Mehr Rechtssicherheit

13. Februar 2014. Bühnen- und Kostümbildnerinnen dürfen ihre (freiberuflichen) Leistungen künftig "in der Regel" zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent abrechnen. Das hätten die Finanzbehörden des Bundes und der Länder in einem gemeinsamen Schreiben vom 7. Februar 2014 klargestellt, meldet der Beratungsservice der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi für Solo-Selbstständige mediafon. Der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent sei dem Schreiben nach nur noch in Ausnahmefällen anzuwenden, "wie sie in der Praxis kaum auftauchen dürften".

Die Umsatzsteuerdebatte treibt die Theaterwelt seit 2011 um – eine Umsatzsteuer-Neuregelung des Bundesfinanzministeriums, die den Satz für frei arbeitende (also quasi alle) Regisseure von sieben auf 19 Prozent anhob, wurde nach einigem Hin und Her im Juni 2013 in eine Umsatzsteuerbefreiung umgewandelt – allerdings nur für Regisseure und Choreografen.

Daraufhin formierten sich die Bühnen- und Kostümbildner und forderten ihrerseits einen ermäßigten Steuersatz und Rechtssicherheit. In einem von zahlreichen prominenten Vertretern der beiden Berufe unterzeichneten Offenen Brief der Bühnen- und Kostümbildprofessoren vom 2. September 2013 heißt es: "Bühnen- und Kostümbildner_innen sind anerkannterweise werkschaffende Künstler, deren Werke regelmäßig über bloße 'Gebrauchskunst' hinausgehen. Ihre Werke sind urheberrechtlich geschützt. Im Gastvertrag mit den Theatern übertragen sie die Nutzungsrechte an ihrem Werk auf die Bühnen. D.h., solange die erforderliche Befreiung von der Umsatzsteuer gesetzlich nicht umgesetzt ist, kann für unsere Berufsgruppe nur der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c in Anwendung kommen. (...) Wir fordern die Abteilungsleiter Umsatzsteuer der Finanzministerien der Länder auf, für die Finanzverwaltung auf ihrer Sitzung 4/13 vom 17. bis 19. September 2013 verbindlich zu klären, dass für Bühnen- und Kostümbildner_innen im Regelfall der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c zur Anwendung kommt."

Das Schreiben der Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 7. Februar 2014 entspricht nun – etwas verspätet – dieser Forderung.

(mediafon / sd)

Mehr zum Thema:

Offener Brief der Bühnen- und Kostümbildprofessoren vom 2. September 2013

Umsatzsteuer: Bühnen- und Kostümbildner formieren sich – Meldung vom 28. Juni 2013

Nun doch: Freie Regisseure und Choreografen von Umsatzsteuer befreit – Meldung vom 7. Juni 2013

Kommentare  
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: komischer Unterschied
…jetzt müssen die Finanzbehörden nur noch erklären, was der Unterschied zwischen der Rechteübertragung der Regisseure (0% Umsatzsteuer) und der Bühnenbildner (7% Umsatzsteuer) ist.
Wir sind auf ausführliche Begründungen gespannt!
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: nächstes Ziel
Zu Nr.1: Ja, die steuerrechtliche Gleichstellung, die das Finanzministerium bisher abgelehnt hat, muß das nächste Ziel sein.
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: nicht zu vorfreudig
Achtung! Nicht zu vorfreudig!Die Umsatzsteuerbefreiung für Regisseure und Choreographen ist bisher auch noch nicht rechtskräftig, sondern lediglich durch den Vermittlungsauschuss durch. Wer weiß, was noch wird...
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: Link zum Schreiben des BMF
Doch: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2014-02-07-umsatzbesteuerung-von-buehnen-und-kostuembildnern.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: Antwort
Zu Nr.3: Sie irren sich.
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: Hilfe mit Beleg?
Zu Nr. 5: Worauf kann man sich denn beziehen, Herr Steckel? Können Sie einen Link posten? Mein Finanzamt bestreitet das und fordert weiterhin 19 Prozent. Wäre dankbar über Beleg zur Sache.
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: Beleg
Zu Nr. 6: www.gesetze-im-internet.de, dort "Umsatzsteuergesetz" (UStG), § 4, Absatz 20 a), Satz 3.
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt, gültig ab 1.7.2013. Sie benötigen eine sog. Gleichstellungsbescheinigung der Kulturadministration Ihres Bundeslandes.
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: Nachtrag
Kleiner Nachtrag: Die Anwendung ab 1.7.2013 steht nicht im UStG selbst, sondern nur in Art 31 Abs. 4 AmtshilfeRLUmsG (= Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungs-Gesetz).
Zur USt für Bühnen- und Kostümbildner: Dankeschön
zu 7/8) Danke schön! Ich versuche mal mein Glück!
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